1. Kleiderordnung:
1.1 Unter dem Begriff Narrenkleid verstehen die Narrenfreunde Bergfelden e.V. Jäkles Kropfer die komplette Ausstattung der Hästräger:
Jäkle:
Kropfer:
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1.2 Jeder Hästräger hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Häs nur in einem ordentlichen und sauberen Zustand getragen wird. |
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1.3 Das Häs kann nur an Mitglieder oder deren Kinder bzw. Jugendlichen verliehen werden. Der jeweilige Vertreter (Jäklevertreter bzw. Kropfervertreter bzw. Gardevertreter) muss informiert werden. Das Häs darf ohne Absprache mit dem Besitzer nicht an Dritte verliehen werden. |
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1.4 Bei Verlassen des Vereins hat dieser das Vorkaufsrecht des Narrenkleides. |
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1.4.1 Bei Nichtverkauf des Narrenkleides sind sämtliche Wappen, Abzeichen und Nummern abzugeben. Das weitere Tragen des Narrenkleides in der Öffentlichkeit ist untersagt. |
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2. Teilnahme an Veranstaltungen: | |||
2.1 Um ein schönes Bild der Narrenfreunde Bergfelden abzugeben, ist es erwünscht, möglichst vollzählig an den Veranstaltungen teilzunehmen. |
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2.2 Zur Teilnahme an Veranstaltungen sind Sprungbändel Pflicht. Um diesen zu erhalten, sind Arbeitsdienste zu leisten. |
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2.3 Zu auswärtigen Veranstaltungen sollten die Fahrtmöglichkeiten des Vereins genutzt werden. Bei Selbstfahrten entfällt der Versicherungsschutz des Vereins. Die festgelegten Ab- und Rückfahrzeiten müssen eingehalten werden. Die Veranstaltung endet mit der Abfahrt vom Veranstaltungsort. Bei vorzeitigem Verlassen einer auswärtigen Veranstaltung hat der Teilnehmer sich bei einem Vertreter der Vorstandschaft abzumelden. |
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2.4 Jeder Hästräger ist bei jeder Veranstaltung für sich selbst verantwortlich und haftet in vollem Rahmen für mutwillig verursachte Personen- und Sachschäden. Auseinandersetzungen im Häs sind verboten. |
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2.5 Der übermäßige Genuss von Alkohol, vor oder während der Teilnahme an Veranstaltungen, ist von dem Maskenträger zu unterlassen. Des weiteren gilt das Jugendschutzgesetz. |
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2.6 Die Hästräger sind verpflichtet, ab Beginn des Umzuges, d.h. sobald die Gruppe in Marsch gesetzt wird oder des Auftrittes, bis zum Ende die Maske nicht mehr abzunehmen. Es muss für Narren Ehre und kein Zwang sein, unerkannt zu bleiben. |
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2.7 Die Belästigung von Zuschauern, insbesondere von Kindern, ist zu unterlassen. |
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2.8 Werden von Hästrägern Sachen an Zuschauer verteilt, dann ist so zu verfahren, dass dies nicht als Belästigung ausgelegt werden kann. |
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2.9 Dem Hästräger ist strengstens untersagt, während des Umzuges in Gebäude einzudringen oder an Hausfassaden o.ä. empor zusteigen. Der Umzug findet auf der Straße statt. |
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3. Besuch weiteren Veranstaltungen:
Der Besuch weiteren Veranstaltungen im Häs ist nach offiziellem Ende erst ab dem Schmotziga Donnerstag - Fasnetsdienstag erlaubt. |
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4. Jugendliche: |
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Bei Veranstaltungen gilt das Jugendschutzgesetz. | |||
5. Ausschluss: | |||
Laut Satzung des Vereins droht einem Mitglied der Ausschluß aus dem Verein, wenn dieses schwerwiegend gegen die Vereinsordnung oder Vereinssatzung verstößt. Daneben führen auch strafbare Handlungen, wie z.B.
sowie Anstiftung zu o.g. Vergehen zum Ausschluss, wenn eine weitere Mitgliedschaft nach Begehen einer dieser Straftaten für den Verein nicht mehr tragbar ist. |
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6. Beiträge und Umkosten: | |||
Alle Mitglieder des Vereins müssen rechtzeitig den Beitrag entrichten. Alle Mitglieder ab 16Jahren bezahlen 25€. Eventuell anfallende Unkostenbeiträge, z.B. Busfahrten und Sprungbändel werden von der Vorstandschaft rechtzeitig mitgeteilt. Der Beitrag wird zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres vom Kassierer per Lastschrift eingezogen. |
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7. Tagegelder und Reisegelder: |
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Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich. |
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8. Vereinsmitteilungen: | |||
Mitteilungen, die den Verein betreffen, können aus der Tagespresse, dem Mitteilungsblatt oder den sozialen Medien entnommen werden. . |
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9. Anmerkungen: | |||
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Narrenordnung kann von der Vorstandschaft Sprungverbot erteilt werden. |
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Änderungen sind der Vorstandschaft vorbehalten. |